27.3.2023 – OLG Koblenz: Erhöhte Betriebsgefahr durch „Touristenfahrt“ auf Rennstrecke rechtfertigt Mithaftung von 75%

OLG Koblenz vom 19.1.2023, Az. 12 U 1933/22

Ein Autofahrer nahm mit seinem Fahrzeug an einer sog. Touristenfahrt auf einer freigegebenen Rennstrecke teil. In der Nordschleife kam er aufgrund von Schmiermitteln auf der Fahrbahn ins Schleudern und verunfallte. Er forderte Schadenersatz von der Versicherung des Fahrzeugs, bei welchem die Flüssigkeit ausgetreten war.

Das OLG Koblenz entschied, dass der Verunfallte selbst zu 75% hafte. Der andere Beteiligte hafte zu 25%, da er kurz zuvor bemerkte, dass Betriebsmittel austraten und dennoch nicht sofort anhielt. Das sei fahrlässig gewesen.

Bei der Quotenbildung sei von einer erhöhten Betriebsgefahr des verunfallten Fahrzeugs auszugehen. Die Kurve sei bekannt dafür, dass dort Betriebsmittel auf der Strecke sein könnten. Ein zu schnelles, aber auch zu langsamem Fahren könne daher hier schnell zu Unfällen führen. Daher sei die erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen.