3.4.2023 – OLG Koblenz: Keine engmaschige Kontrollpflicht nach Verfüllen von Frostschäden

OLG Koblenz vom 13.2.2023, Az. 12 U 1770/21

Ein Autofahrer befuhr eine außerörtliche Straße. Es herrschten winterliche Straßenverhältnisse, als er mit seinem Wagen in ein Schlagloch einfuhr. Dabei beschädigte er zwei Felgen, es entstand ein erheblicher Schaden. Er wandte sich an die Straßenbaubehörde und verlangte Schadenersatz. Seiner Ansicht nach sei die verkehrswichtige Straße nicht engmaschig genug kontrolliert worden.

Die Behörde lehnte eine Haftung ab. Erst zwei Tage vor dem Unfall sei das Schlagloch mit Kaltmischgut verfüllt worden. Das sei die geeignete Maßnahme gewesen, bei winterlichen Verhältnissen Schlaglöcher zumindest vorläufig zu ebnen. Es sei nicht zumutbar, in so engem zeitlichem Zusammenhang erneut zu kontrollieren, ob die Füllung gehalten habe.

Die Sache ging vor Gericht. In erster Instanz wurde dem Autofahrer ein Schadenersatz in Höhe von 75% zugesprochen.

Das OLG Koblenz entschied aber nun, dass der Behörde keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

Werde ein Schlagloch in der geschilderten Weise im Winter verfüllt, müsse die Verkehrssicherungspflichtige nicht schon nach zwei Tagen kontrollieren, ob die Füllung gehalten habe. So eine häufige Kontrollpflicht würde die Kapazitäten in finanzieller, persönlicher und sachlicher Hinsicht sprengen und sei nicht zumutbar. Der Autofahrer ging leer aus.